I. Allgemeines
- Grundlage für alle von der Fa. RSB Rudolstädter Systembau GmbH (AN) übernommenen Aufträge bilden die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten dabei für alle nach dem jeweiligen Auf-trag übernommenen Bau- und Lieferleistungen. Die AGB des AN sind auch dann wirksam, wenn – im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für den AN nur bei schriftlicher Zustimmung verbindlich.
- Individuelle Einzelvereinbarungen gelten vorranging zu diesen Geschäftsbedingungen. Ergänzend und nachrangig gelten für Bauleistungen die VOB Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen neuesten Fassung, sowie hilfsweise das BGB. Für Lieferleistungen finden ergänzend und nachrangig allein die Regelungen des BGB Anwendung. Für vom AN nur zugekauften Teile gelten neben dem BGB die Lieferbedingungen des jeweiligen Zulieferers.
- Angebote sind für den AN nur 30 Werktage verbindlich. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Leistungsbeginn zustande.
- Alle Leistungsangebote umfassen die beschriebene Leistung wie im Planungsstand bestimmbar. Nicht in der Leistung enthalten sind die Vorleistungen und Arbeiten zur Schaffung von Baufreiheit. Leistungsänderungen aus Mengen- und Entwurfsänderungen bestim-men sich bei Bauleistungen gemäß VOB/B.
- Soweit vom AG vorgegebene Planungsunterlagen nicht der Fertigungstechnologie des AN genügen, übernimmt der AN die Erstellung eigener Werkstattzeichnungen. Diese hat der AG zu vergüten, zu prüfen und freizugeben. Die Prüfungspflicht des AN zu den Zeichnungsvorgaben des AG ist auf eine allgemeine Eingangsprüfung und im Fertigungsprozess auf eine zeichnungsgerechte Ausführung begrenzt.
Bei Lieferung obliegt die planungsseitige Verantwortung zum Ein-satz und Einbau der Bauteile allein dem AG. - Erfüllungsort der vom AN zu erbringenden Bauleistungen ist der jeweilige Ort des Bauvorhabens.
Erfüllungsort für Lieferleistungen ist das Werk bzw. Auslieferungs-lager des AN, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen
- Der AN behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an von ihm erstellten Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie deren rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an den AN auf Anforderung zurückzugeben.
- Für behördliche und sonstige örtliche Genehmigungen sowie erforderliche Gutachten und Freigaben ist der AG verantwortlich.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die im Angebot benannten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwert-steuer ist in der zum Zeitpunkt der Abnahme und Schlussabrechnung geltenden gesetzlichen Höhe vom AG zusätzlich zu vergüten, ausgenommen es liegen gesetzliche Sonderregelungen vor.
- Der AN behält sich einen Anspruch auf Preisanpassung für den Fall außergewöhnlicher, marktabhängiger Kostenerhöhungen im Materialeinkauf oder bei gesetzlich oder tariflich zwingenden Lohnerhöhungen vor, soweit zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate liegen.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AN für die zu erbringenden Leistungen Anspruch auf nachfolgende Zahlungen:
– bei Auftragserteilung 30 % des Auftragswertes
– bei Fertigungs-/Montagebeginn 60 % des Auftragswertes (abzgl. geleisteter Zahlungen)
– bei Fertigstellung 90 % des Auftragswertes (abzgl. geleisteter Zahlungen)
– abzgl. geleisteter Zahlungen
Restzahlung nach mangelfreier Abnahme bzw. Eigentumsverschaffung und geprüfter Rechnung. - Alle Zahlungen sind innerhalb von 12 Tagen ohne jeglichen Abzug fällig.
Die Forderungen des AN werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber dem AN in Verzug gerät und die Verbindlichkeit trotz an-gemessener Nachfristsetzung nicht ausgleicht. - Im Falle des Zahlungsverzugs kann der AN – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Verbrauchern berechnen.
Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN weiterhin – nach eigener Wahl – berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung ganz oder teilweise einstweilen einzubehalten (§ 320 BGB) bzw. weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen. Außerdem ist der AN berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn vorher eine angemessene Frist zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gesetzt wurde.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der AN trägt grundsätzlich die Gefahr bis zur Abnahme.
Die Abnahme der vom AN erbrachten Bauleistungen richtet sich nach § 12 VOB/B. Bei Lieferleistungen findet § 377 HGB Anwendung, soweit der AG kein Verbraucher ist. - Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
- Soweit aus außergewöhnlichen Umständen der Leistungserbrin-gung eine besondere Gefahr für die Leistung des AN entsteht (z. B. längere Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom AN zu vertreten sind, oder Sonderwünsche zum vorzeitigen Einbau von Bauteilen) kann eine Übergabe der Teile oder Leistungen in die Obhutspflicht des AG verlangt werden.
V. Sicherungsrechte
- 1. Soweit die aus dem Umfang der Bauleistung gefertigten oder eingefügten Teile, Waren etc. nicht wesentliche Bauwerksbestandteile werden, behält sich der AN das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN. Erfolgt die Lieferung für den Geschäftsbetrieb des AG, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstands an den AN abgetreten. Gleiches gilt beim Einbau des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes durch den AG als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu (§§ 947, 948, 950 BGB). - Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der AN berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
- Der AG darf solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Materialien und Teile ohne Zustimmung des AN weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden.
Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in den Eigentumsvorbehalt hat der AG den AN unverzüglich zu informieren. - Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderungen des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu-lässig, es sei denn, die Gegenforderung des AG beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.
Eine Aufrechnung ist uneingeschränkt möglich, soweit der AG Verbraucher ist.
VI. Mängelansprüche und Haftung
- Die Mängelansprüche sowie deren Verjährung richten sich bei Bauleistungen nach § 13 VOB/B. Für alle anderen Leistungen bzw. Lieferungen finden die Regelungen des BGB Anwendung. Der AG hat Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
- Eine Haftung für Schäden, die nicht am Werkleistungsgegenstand selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden und entgangener Gewinn), wird ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe der im Vertrag benannten und vereinbarten Deckungssummen seiner Haftpflichtversicherung. - Verzögert sich die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang, ohne dass der AG daraus Ansprüche herleiten kann.
VII. Gerichtsstand
Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Der Gerichts-stand bestimmt sich im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr nach dem für den Sitz der RSB Rudolstädter Systembau GmbH (in Rudolstadt) zuständigen Amts- und Landgerichte.
VIII. Sonstiges
- Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu er-setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Be-stimmung am nächsten kommt.
- Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
IX. Datenschutz
Der AN wickelt Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des AG werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der AG hiermit unterrichtet.
Stand 19.12.2019