ALLGEMEINE GESCHÄFTS- BESTELL- UND EINKAUFS-
BEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Grundlage für alle von der Fa. RSB Rudolstädter Systembau GmbH (AN) übernommenen Aufträge bilden die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten dabei für alle nach dem jeweiligen Auf-trag übernommenen Bau- und Lieferleistungen. Die AGB des AN sind auch dann wirksam, wenn – im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sind für den AN nur bei schriftlicher Zustimmung verbindlich.
  2. Individuelle Einzelvereinbarungen gelten vorranging zu diesen Geschäftsbedingungen. Ergänzend und nachrangig gelten für Bauleistungen die VOB Teil B und C in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen neuesten Fassung, sowie hilfsweise das BGB. Für Lieferleistungen finden ergänzend und nachrangig allein die Regelungen des BGB Anwendung. Für vom AN nur zugekauften Teile gelten neben dem BGB die Lieferbedingungen des jeweiligen Zulieferers.
  3. Angebote sind für den AN nur 30 Werktage verbindlich. Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Leistungsbeginn zustande.
  4. Alle Leistungsangebote umfassen die beschriebene Leistung wie im Planungsstand bestimmbar. Nicht in der Leistung enthalten sind die Vorleistungen und Arbeiten zur Schaffung von Baufreiheit. Leistungsänderungen aus Mengen- und Entwurfsänderungen bestim-men sich bei Bauleistungen gemäß VOB/B.
  5. Soweit vom AG vorgegebene Planungsunterlagen nicht der Fertigungstechnologie des AN genügen, übernimmt der AN die Erstellung eigener Werkstattzeichnungen. Diese hat der AG zu vergüten, zu prüfen und freizugeben. Die Prüfungspflicht des AN zu den Zeichnungsvorgaben des AG ist auf eine allgemeine Eingangsprüfung und im Fertigungsprozess auf eine zeichnungsgerechte Ausführung begrenzt.
    Bei Lieferung obliegt die planungsseitige Verantwortung zum Ein-satz und Einbau der Bauteile allein dem AG.
  6. Erfüllungsort der vom AN zu erbringenden Bauleistungen ist der jeweilige Ort des Bauvorhabens.
    Erfüllungsort für Lieferleistungen ist das Werk bzw. Auslieferungs-lager des AN, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.

II. Angebots- und Entwurfsunterlagen

  1. Der AN behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an von ihm erstellten Unterlagen, wie Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie deren rechnerischen Grundlagen vor. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an den AN auf Anforderung zurückzugeben.
  2. Für behördliche und sonstige örtliche Genehmigungen sowie erforderliche Gutachten und Freigaben ist der AG verantwortlich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die im Angebot benannten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwert-steuer ist in der zum Zeitpunkt der Abnahme und Schlussabrechnung geltenden gesetzlichen Höhe vom AG zusätzlich zu vergüten, ausgenommen es liegen gesetzliche Sonderregelungen vor.
  2. Der AN behält sich einen Anspruch auf Preisanpassung für den Fall außergewöhnlicher, marktabhängiger Kostenerhöhungen im Materialeinkauf oder bei gesetzlich oder tariflich zwingenden Lohnerhöhungen vor, soweit zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung mehr als 4 Monate liegen.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AN für die zu erbringenden Leistungen Anspruch auf nachfolgende Zahlungen:
    – bei Auftragserteilung 30 % des Auftragswertes
    – bei Fertigungs-/Montagebeginn 60 % des Auftragswertes (abzgl. geleisteter Zahlungen)
    – bei Fertigstellung 90 % des Auftragswertes (abzgl. geleisteter Zahlungen)
    – abzgl. geleisteter Zahlungen
    Restzahlung nach mangelfreier Abnahme bzw. Eigentumsverschaffung und geprüfter Rechnung.
  4. Alle Zahlungen sind innerhalb von 12 Tagen ohne jeglichen Abzug fällig.
    Die Forderungen des AN werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber dem AN in Verzug gerät und die Verbindlichkeit trotz an-gemessener Nachfristsetzung nicht ausgleicht.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs kann der AN – unbeschadet weiterer Ansprüche – die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mindestens 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gegenüber Verbrauchern berechnen.
    Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN weiterhin – nach eigener Wahl – berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung ganz oder teilweise einstweilen einzubehalten (§ 320 BGB) bzw. weitere Lieferungen oder Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig zu machen. Außerdem ist der AN berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn vorher eine angemessene Frist zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gesetzt wurde.

IV. Abnahme und Gefahrenübergang

  1. Der AN trägt grundsätzlich die Gefahr bis zur Abnahme.
    Die Abnahme der vom AN erbrachten Bauleistungen richtet sich nach § 12 VOB/B. Bei Lieferleistungen findet § 377 HGB Anwendung, soweit der AG kein Verbraucher ist.
  2. Gerät der AG mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
  3. Soweit aus außergewöhnlichen Umständen der Leistungserbrin-gung eine besondere Gefahr für die Leistung des AN entsteht (z. B. längere Arbeitsunterbrechungen, die nicht vom AN zu vertreten sind, oder Sonderwünsche zum vorzeitigen Einbau von Bauteilen) kann eine Übergabe der Teile oder Leistungen in die Obhutspflicht des AG verlangt werden.

V. Sicherungsrechte

  1. 1. Soweit die aus dem Umfang der Bauleistung gefertigten oder eingefügten Teile, Waren etc. nicht wesentliche Bauwerksbestandteile werden, behält sich der AN das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
  2. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des AN. Erfolgt die Lieferung für den Geschäftsbetrieb des AG, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des AG gegen den Abnehmer bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstands an den AN abgetreten. Gleiches gilt beim Einbau des Eigentumsvorbehaltsgegenstandes durch den AG als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück.
    Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den AG steht dem AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu (§§ 947, 948, 950 BGB).
  3. Der AG ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung ist der AN berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.
  4. Der AG darf solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Materialien und Teile ohne Zustimmung des AN weder zur Sicherheit übereignen, noch verpfänden.
    Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in den Eigentumsvorbehalt hat der AG den AN unverzüglich zu informieren.
  5. Eine Aufrechnung gegen die Vergütungsforderungen des AN ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu-lässig, es sei denn, die Gegenforderung des AG beruht auf demselben rechtlichen Verhältnis.
    Eine Aufrechnung ist uneingeschränkt möglich, soweit der AG Verbraucher ist.

VI. Mängelansprüche und Haftung

  1. Die Mängelansprüche sowie deren Verjährung richten sich bei Bauleistungen nach § 13 VOB/B. Für alle anderen Leistungen bzw. Lieferungen finden die Regelungen des BGB Anwendung. Der AG hat Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
  2. Eine Haftung für Schäden, die nicht am Werkleistungsgegenstand selbst entstanden sind (insbesondere Folgeschäden und entgangener Gewinn), wird ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
    Im Übrigen haftet der AN bis zur Höhe der im Vertrag benannten und vereinbarten Deckungssummen seiner Haftpflichtversicherung.
  3. Verzögert sich die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen durch Umstände, die der AN nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Leistungsfrist in angemessenem Umfang, ohne dass der AG daraus Ansprüche herleiten kann.

VII. Gerichtsstand

Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Der Gerichts-stand bestimmt sich im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr nach dem für den Sitz der RSB Rudolstädter Systembau GmbH (in Rudolstadt) zuständigen Amts- und Landgerichte.

VIII. Sonstiges

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu er-setzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Be-stimmung am nächsten kommt.
  2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

IX. Datenschutz

Der AN wickelt Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des AG werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der AG hiermit unterrichtet.

Stand 19.12.2019

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Lieferleistungen

I. Allgemeines

  1. Für alle Vertragsbeziehungen zwischen der RSB Rudolstädter Systembau GmbH (AG) und deren Lieferanten (AN) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht anerkannt. Durch die Annahme des Auftrags erklärt der AN sein Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG.
  3. Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge, die zugleich als Rangfolge gilt:
    a) Das Bestell-/Zuschlagsschreiben inklusive technischer Spezifizierungen
    b) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen
    c) Die im Bestimmungsland geltenden einschlägigen Regelwerke und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

II. Preise

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis (Pauschalpreis, Einheitspreise und sonstige Preise) ist bindend. Die gesetzlich vor-geschriebene Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Hin-sichtlich § 13b UStG wird auf nachfolgende Ziffer VIII.1. verwiesen.
  2. Der Preis schließt die Lieferung auf die Baustelle inklusive Abladen auf einem vom AG zugewiesenen Abladeplatz oder sonstigen Bestimmungsort einschließlich Verpackung der Ware und eventuelle Entsorgungskosten mit ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.

III. Liefertermine, Gefahrtragung und Vertragsstrafe

  1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Ist keine Lieferzeit angegeben, so hat die Lieferung auf Abruf zu erfolgen.
  2. In den beim AG auftretenden Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse, die der AG nicht zu verantworten hat, kann der AG einen späteren Anlieferungs- oder Leistungszeitpunkt verlangen. Schadenersatzansprüche des AN sind insoweit ausgeschlossen.
  3. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten, oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Verzugs stehen dem AG die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der AG berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz zu verlangen.
  4. Der AN ist verpflichtet, für jeden von ihm verschuldeten Verzug bei der Überschreitung vertraglich vereinbarter Fristen Vertrags-strafe zu zahlen und zwar bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Liefertermine je Werktag der Überschreitung 0,15 % der Nettoabrechnungssumme des abgerechneten Leistungsumfangs, jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme des abgerechneten Leistungsumfangs. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erfolgen und ist auf Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN wegen Nichterfüllung des Vertrags oder wegen Verzugs zu vertraglich vereinbarten Fristen anzurechnen. Sie kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.

IV. Lieferung, Versand und Montagen

  1. Auf dem Lieferschein oder sonstigen Versandpapieren sind die erforderlichen Daten, z. B. Verwendungsstelle, Abteilung, Bau-vorhaben, Bestellnummer, Kostenstelle und sonstige in der Be-stellung erbetene Vermerke anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere trägt der AN.
  2. Soweit die Bestellung Montageleistungen gemäß Angebot, Leistungsbeschreibung oder gesonderter Beauftragung umfasst und hierzu keine gesonderten Regelungen in der Bestellung vorliegt, soll für die Erfüllung dieser Leistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B), maßgebliche Grundlage sein und zwar in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.

V. Nachweise und Unterlagen

Für alle Bauprodukte, die in der jeweils gültigen Bauregelliste aufge-führt sind, hat der AN einen entsprechenden Übereinstimmungsnach-weis zu führen. Für nicht geregelte Bauprodukte sind ein Verwendbar-keitsnachweis (z. B. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall) und ein Übereinstimmungsnachweis zu führen. Für alle Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung tragen, ist der Verwendbarkeitsnachweis neben der vorzulegenden Leistungserklärung zusätzlich durch die in der Prioritätenliste (in der jeweils gültigen Fassung, abrufbar unter www.dibt.de) angegebenen weiteren Nachweise zu führen. Der AN trägt hierbei die alleinige Verantwortung, dass diese weiteren Nachweise sämtlichen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Für alle Bau- und Bauhilfsstoffe sind die Gefahrstoffverordnungen und -richtlinien zu beachten. Der AN ist für die Einhaltung dieser Bestimmungen bei Transport, Lagerung und Verarbeitung, insbesondere Kennzeichnung gemäß Gefahrstoffverordnung verantwortlich und beweispflichtig. Der AN hat dem AG ferner unaufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Anlieferung, folgende Unterlagen zu übergeben: Einbau- und Gebrauchsanleitungen, Prüfzeugnisse, Zulassungen und Produktunterlagen, Sicherheitsdatenblätter, sämtliche nach BauPVO erforderliche Leistungserklärungen sowie weitere Nachweise gem. Prioritätenliste. Ferner hat der AN auf Anforderung des AG eine schriftliche Eigenerklärung über die Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen vorzulegen.

VI. Versicherungen

Der AN hat dem AG das Vorhandensein einer Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang und Höhe für die Dauer des gesamten Ausführungszeitraums nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich, dem AG nach Auftragserteilung innerhalb einer vom AG gesetzten angemessenen Frist eine Kopie der gültigen Versicherungspolice mit Deckungszusage zu übergeben. Der AG ist berechtigt, fällige Zahlungen bis zum Eingang der vorbenannten Versicherungsnachweise zurückzuhalten.
Der AN tritt schon heute unwiderruflich seine Ansprüche gegenüber seiner Haftpflichtversicherung auf Freistellung von künftigen Haftpflichtansprüchen an den AG ab, soweit sie die aus dem Vertrag herrührende Tätigkeit des AN betreffen; der AG nimmt die Abtretung an.

VII. Mängelansprüche

  1. Die gelieferte Ware wird vom AG nach Anlieferung auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen stichprobenhaft untersucht. Bei verpackten Waren erfolgt die qualitätsmäßige Überprüfung erst nach dem Auspacken zwecks anschließenden Einbaus, um den Schutz durch die Verpackung so lange wie möglich zu erhalten. Gleiches gilt, wenn Schutzvorrichtungen (z. B. Schutzfolien) auch nach dem Einbau auf der Ware verbleiben und erst kurz vor der Abnahme des Bauvorhabens entfernt werden. Bei offensichtlich beschädigter Verpackung erfolgt unverzüglich eine eingehende Untersuchung.
  2. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder tritt ein bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mangel später auf, ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen ab Feststellung des Mangels beim AN eingeht.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 5 Jahre und 3 Monate.

VIII. Zahlung

  1. Zahlungen erfolgen auf der Grundlage prüfbarer und den steuerlichen Erfordernissen entsprechender Rechnungen. Soweit der AN Leistungen gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG liefert, erfolgt die Abrechnung auf Basis des Nettovergütungsanspruchs (Mehrwert-steuer wird nicht ausgewiesen). Der AG führt in diesem Fall die anfallende Steuer ab. Bei der Abrechnung der Leistungen sind die einschlägigen gesetzlichen Regelungen anzuwenden.
  2. Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung – ohne rechnungsbegründende Unterlagen (z. B. Aufmaß, Pläne, Liefer-/Wiegescheine, Unbedenklichkeitsbescheinigungen) – an RSB Rudolstädter Systembau GmbH (Oststraße 40, 07407 Rudolstadt) unter Angabe der Bestellnummer, des Bauvorhabens und der Kostenstelle einzureichen. In der Rechnung muss aus steuerlichen Gründen der AG als Leistungsempfänger mit vollständiger Anschrift aufgeführt sein. Rechnungsbegründende Unterlagen sind direkt und zeitgleich an den AG zu versenden. Rechnungen, die entgegen der vorgenannten Vorgaben aufgestellt sind, werden nicht fällig.

IX. Eigentumsrechte

  1. Die bestellten Waren gehen unabhängig von den Rechnungsmodalitäten spätestens nach erfolgter Bezahlung in das Eigentum des AG über. Der AN stellt den AG von Ansprüchen aus Lieferungen unter Eigentumsvorbehalt und Abtretungen von Forderungen aus Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware frei.
  2. Dem AN vom AG zur Verfügung gestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Modelle und andere Teile oder Unterlagen bleiben Eigentum des AG und dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AG nicht anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden; gleiches gilt für vom AN für den AG erstellte vorgenannte Gegenstände. Sie sind dem AG nach Beendigung des Vertrages ohne besondere Aufforderung zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht. Nach Angaben, Zeichnungen, Modellen usw. des AG gefertigte Teile dürfen nur an den AG ausgeliefert werden. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung haftet der AN für alle dem AG entstehende Schäden.

X. Schutzrechte

Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte Dritter – hier insbesondere Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, und Lizenzrechte – verletzt werden und verpflichtet sich, den AG von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

XI. Gerichtsstand

Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Der Gerichtsstand bestimmt sich im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr nach dem für den Sitz der RSB Rudolstädter Systembau GmbH (in Rudolstadt) zuständigen Amts- und Landgerichte.

XII. Sonstiges

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen den AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des AG. § 354a HGB bleibt unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
  4. Änderungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

XIII. Datenschutz

Der AG wickelt Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des AN werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der AN hiermit unterrichtet.

Stand 19.12.2019

ALLGEMEINE BESTELLBEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGSEINKAUF

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen der Fa. RSB Rudolstädter Systembau GmbH als Besteller und Auftraggeber (AG) gegenüber den Lieferanten bzw. Subunternehmen als Auftragnehmer (AN). Die Bezeichnungen „Lieferant“, „Subunternehmer“ oder „Auftragnehmer“ sind gleichbedeutend und stellen keine Einschränkungen dar.
  2. Der AG kann die Bestellung widerrufen, wenn der AN sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht anerkannt. Durch die Annahme des Auftrags erklärt der AN sein Einverständnis mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des AG.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt sind.
  5. Die vollständige Übertragung oder Untervergabe der bestellten Lieferungen und Leistungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.
  6. Vertragsbestandteile sind in der nachstehenden Reihenfolge, die zugleich als Rangfolge gilt:
    a) Das Bestell-/Zuschlagsschreiben inklusive technischer Spezifizierungen
    b) individuelle Vertragsvereinbarungen und zum Vertragsbestandteil erklärte Verhandlungsprotokolle
    c) Diese allgemeinen Bestellbedingungen
    d) die VOB/B und die zutreffenden allgemeinen technischen Bedingungen der VOB/C in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Fassung sowie ergänzend das BGB
    e) Die im Bestimmungsland geltenden einschlägigen Regelwerke und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik, weitere Gesetze und Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung.

II. Angebotsunterlagen und Vergabebedingungen

  1. Die Ausarbeitung von Angeboten ist für den Besteller kostenlos. Sie müssen Anfragen bzw. Ausschreibungskennzeichen widerspiegeln sowie eine Aufstellung über etwaige Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien unter Angabe der Preise enthalten. Alternativangebote, die für den AG technische, preisliche oder andere Vorteile bieten, sind gesondert einzureichen. Das Angebot einschl. Dokumentation wird bei Vertragseinigkeit für den Besteller und Endkunden uneingeschränkt nutzbar.
  2. Vom Besteller überlassene Unterlagen (Leistungsbeschreibung, Zeichnungen, Berechnungen usw.) sind vom AN vor Abgabe seines Angebotes auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und erforderlichenfalls mit den örtlichen Verhältnissen und Bedingungen zu vergleichen. Der Besteller behält sich zu seinen vorgenannten Unterlagen, insbesondere zu Planungsdokumentationen, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen ohne Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Beendigung der Auftragsleistung unaufgefordert zurück zu geben.
  3. Das Angebot des AN muss für den Besteller sämtliche erforderliche Lieferungen und Leistungen für die funktionsfähige betriebsbereite und mangelfreie Herstellung bzw. Fertigstellung des Leistungsgegenstandes zum In¬halt haben. Die Leistungsverpflichtung des AN schließt alle zur Vorbereitung oder Montage notwendigen Vor- bzw. Hilfsleistungen ein.
  4. Der AN versichert, dass seine Leistungen überwiegend durch eigene Fachkräfte erbracht werden. Soweit ein Einsatz weiterer Nachunternehmer, Hilfskräfte oder Leiharbeiter vorgesehen ist, ist vorher die ausdrückliche Genehmigung des Auftraggebers einzuholen.
  5. Der AN hat, soweit die Leistungsart Bauleistungen sind, nachfolgenden Erklärungen/ Unterlagen gegenüber dem Besteller zu erfüllen:
    – Gewerbeanmeldung in der Bundesrepublik Deutschland
    – Eintragung in das Handelsregister und/oder in die Handwerksrolle
    – Erklärung zur Einhaltung von Bestimmungen über den Mindestlohn und weitergehende Arbeitgeberpflichten
    – Versicherungsbestätigung der Betriebshaftpflichtversicherung (siehe auch Pkt. IV. 6.)
    Für die Dauer der Baumaßnahme sind zudem folgende Bescheinigungen vor Ausführungsbeginn vorzulegen:
    – Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    – Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer gem. § 48 EstG
    – Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    – Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Krankenkassen
    – Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
    – Unbedenklichkeitsbescheinigung der SOKA-Bau bzw. Negativbescheinigung
  6. Bei genehmigtem Einsatz von Nachunternehmern durch den AN hat dieser die Beibringung der nach Pkt. 5 geforderten Bescheinigungen durch den Nachunternehmer sicherzustellen.
  7. Der AN stellt den Besteller von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Forderungen Dritter frei, die aus Pflichtverletzung und mangelhaften Nachweisen lt. Pkt. 5 vom AN zu vertreten sind. Der Besteller hat bei fehlenden oder mangelhaften Nachweisen lt. Pkt. 5 das Recht, Sicherheiten zu verlangen bzw. kann er Einbehalte in angemessener Höhe vornehmen oder nach Fristsetzung und Androhung das Vertragsverhältnis kündigen.

III. Leistungspflichten

  1. Die Leistungen sind so auszuführen, dass die vertragsgemäße Verwendung gewährleistet ist, auch wenn einzelne hierzu erforderliche Angaben in der Bestellung nicht enthalten sind. Für die Abgrenzung des Leistungsumfanges des AN zu den Leistungen des Bestellers und weiterer Baubeteiligten ist die endfertige Ausführung seiner Gewerke und die nahtlose Einfügung in das Bauvorhaben gesamt maßgeblich.
  2. Der Besteller ist berechtigt, Umfang und Ausführungsart nach den Vorgaben der VOB/B zu ändern und zu erweitern, wenn dies zum Erreichen des vertraglichen Zwecks erforderlich ist.
  3. Die Leistungserfüllung ist vom AN am Bauort zu erbringen.
  4. Der AN ist verpflichtet, alle vom Besteller bereit gestellten Unterlagen, Baustellen- und Ablaufbedingungen, Material- sowie sonstige Vorgaben zu prüfen und Bedenken jeglicher Art, welche die vollständige, qualitätsgerechte und sichere Leistungserfüllung gefährden könnten, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  5. Technische Unterlagen, die der AN zu bearbeiten hat, und von ihm einzusetzende Material- bzw. Gebrauchsmuster sind dem Besteller rechtzeitig vor Ausführung zur Bemusterung und Freigabe vorzulegen.
  6. Der AN versichert unberührt jeglicher Bemusterung und Freigabe über den Besteller, dass sämtliche Materialien und Technologien den Ausschreibungsunterlagen, Prüferfordernissen und Normen entsprechen. Davon erfasst sind für Bauleistungen insbesondere sämtliche, einschlägigen DIN-Normen, für elektronische Ausrüstung die Einhaltung aller VDE-Bestimmungen sowie die notwendigen CE-Kennzeichnungen. Des Weiteren umfasst sind auch alle Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und andere Arbeitsschutzvorschriften sowie sicherheitstechnische Regelungen, die am Leistungsort für die Lieferung bzw. Leistung zutreffen.
  7. Der AN ist verpflichtet, erforderliche Bestands- und Revisionszeichnungen sowie vorgeschriebene Prüfungen spätestens bis zur Abnahme beizubringen.
  8. Der AN erbringt seine Leistung frei von Rechten Dritter.

IV. Arbeitsverantwortliche, Baustellenbedingungen, Versicherung

  1. Der AN ist verpflichtet, einen objektverantwortlichen Vertreter zu benennen. Nach Erfordernis der Leistungsart und Baustelle muss der objektverantwortliche Vertreter des AN über die Sachkunde eines Fachbauleiters der LBO verfügen. Gemäß den Vorschriften der Berufsgenossenschaft ist eine Sicherheitskraft zu benennen.
  2. Der AN ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die einschlägigen Baustellen- und Hausordnungen sowie Sicherheitsbestimmungen von seinen Mitarbeitern eingehalten werden.
    Der AN ist verpflichtet, Bautagesberichte zu führen. Unfälle sind vom AN dem AG unverzüglich mitzuteilen. Die Baustelle ist täglich aufzuräumen und zu säubern. Der AN hat bei Abschluss seiner Arbeiten die Baustelle unverzüglich zu räumen und zu säubern. Gerät der AN mit diesen Verpflichtungen in Verzug, so kann der AG die Arbeiten auf Kosten des Auftragnehmers ausführen oder ausführen lassen.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind das Abladen sowie der Transport innerhalb der Baustelle Sache des Auftragnehmers. Der AN ist verpflichtet, sich mit dem AG über die Einzelheiten der Anlieferung abzustimmen und diese anzuzeigen. Sämtliche Lieferungen, die sofort in die Obhut des AG übergehen sollen, bedürfen der Einzelvereinbarung.
    Jeder Lieferung sind Lieferscheine oder Packzettel beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des AG anzugeben. Die Anlieferung ist mit einer schützenden Verpackung zu versehen.
  4. Der AN trägt die Verantwortung und Haftung für Unfälle und Schäden, die bei der Abwicklung des Vertrages ihm selbst, dem AG oder Dritten entstehen und deren Ursachen der AN so¬wie seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. Der AN stellt den AG von Schadenersatzansprüchen Dritter, die vom AN zu vertreten sind, frei.
  5. Der AN beteiligt sich je nach Leistungsart und Umfang angemessen an Nebenkosten der Baustelle (Strom, Wasser, Sanitär- und sonstige Baustelleneinrichtung, Bauendreinigung etc.).
  6. Der AN ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese mindestens bis zum Ende der Gewährleistungsfrist aufrechtzuerhalten. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung müssen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mindestens 2.000.000,- EUR je Schadensereignis betragen, sofern in der Bestellung nicht andere Beträge vorgeschrieben werden.
    Darüber hinaus beteiligt sich der AN mit 0,3 % der Abrechnungssumme an einer durch den AG abzuschließenden Bauleistungsversicherung.
  7. Der AN ist ohne Zustimmung des Bestellers grundsätzlich nicht berechtigt, Direktverhandlungen mit dem Endkunden zu führen. Veröffentlichungen jeglicher Art einschl. Werbung am oder zum Vorhaben bedürfen der Genehmigung des AG.

V. Leistungszeit, Vertragsstrafe

  1. Der AN versichert eine ausreichende Personalstärke und materiell-technische Basis zur Abarbeitung der Bestellung. Termine bzw. Fristen lt. Bestellung oder lt. Angebot des AN sind verbindlich, soweit entweder eine konkrete Vereinbarung vorliegt oder dem Angebot entsprechend, die Leistung ohne Widerspruch begonnen wurde. Sämtliche in Verhandlungen zum Bauablauf gemeinsam mit dem AN protokollarisch festgelegten Termine und Fristen, denen nicht widersprochen wird, sind verbindliche Vertragstermine.
  2. Der AN ist verpflichtet, für jeden von ihm verschuldeten Verzug bei der Überschreitung vertraglich vereinbarter Fristen Vertragsstrafe zu zahlen und zwar bei schuldhafter Überschreitung der vertraglich vereinbarten Liefertermine je Werktag der Überschreitung 0,15 % der Nettoabrechnungssumme des abgerechneten Leistungsumfangs, jedoch nicht mehr als 5 % der Nettoabrechnungssumme des abgerechneten Leistungsumfangs. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung erfolgen und ist auf Schadensersatzansprüche des AG gegen den AN wegen Nichterfüllung des Vertrags oder wegen Verzugs zu vertraglich vereinbarten Fristen anzurechnen. Sie kann nicht zusätzlich geltend gemacht werden.
  3. Der Besteller behält sich vor weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen und verweist darauf, dass dieser wesentlich höher sein kann, insbesondere wenn Vertragsstrafe oder Schadenersatz vom Bauherrn geltend gemacht wird und dies möglicherweise vom AN zu vertreten ist.

VI. Preise

  1. Sämtliche Preise sind Festpreise bis zur vollständigen Auftragsabwicklung und schließen alle erforderlichen Aufwendungen einschl. Nebenleistungen ein.
  2. Werden durch Änderungen oder Anordnungen die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
  3. In Preisverhandlungen zum Vertragsabschluss der Hauptleistung gewährte Preisnachlässe gelten gleichermaßen für alle Nachtragsleistungen.
  4. Kommt es zu Mengenänderungen oder zum Entfall von Leistungspositionen, so hat der Besteller auch bei Pauschalpreisen einen Anspruch auf Preisanpassung.
  5. Alle Preise sind grundsätzlich Nettopreise. Zur Umsatzsteuer gelten für Bauleistungen die spezifischen Regelungen gemäß § 13 b UStG und Rechnungsangaben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Sollten davon abweichend entsprechend den gesetzlichen Regelungen eine Umsatzsteuer auszuweisen sein, so ist diese und zusätzlich der Bruttopreis gesondert zu kennzeichnen. Die Höhe der Umsatzsteuer wird gemäß der zum Zeitpunkt der Abnahme und Schlussrechnungslegung geltenden Höhe berechnet.

VII. Abrechnungsgrundlagen, Zahlungsmodalitäten, Sicherheiten

  1. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage einer prüffähigen Rechnung. Soweit dies für den Gegenstand zutrifft, ist ein vom AG bestätigtes Aufmaß zum erreichten Erfüllungsstand bzw. ein vom AG bestätigtes Bautenstandsprotokoll bei Zahlungsplänen nachzuweisen.
  2. Alle Unterlagen der Abrechnung sind in 2-facher Ausfertigung, genau nach Ausschreibung bzw. Angebot bezeichnet und kumulativ zu erstellen. Nachtragsleistungen sind besonders auszuweisen, vereinbarte Nachlässe sind zu kennzeichnen und sofort abzusetzen.
  3. Zahlungen werden ausschließlich nach Vorlage prüffähiger Abrechnungen geleistet. Sämtliche Fristen der Zahlung beginnen erst nach Zugang prüffähiger Unterlagen lt. Pkt. 1 und 2.
  4. Der Besteller hat einen allgemeinen Anspruch auf Sicherheitsleistung von 10 % bei Abschlagszahlungen und für Mängelansprüche nach Leistungserfüllung von 5 % der Auftragssumme. Daneben besteht ein Anspruch auf angemessene Sicherheitseinbehalte aus festgestellten Mängeln oder fehlenden bzw. unvollständigen Unterlagen.
    Der Besteller kann anstelle von Auszahlungskürzungen bereits mit Beginn oder während der Ausführungsarbeiten eine Vertragserfüllungsbürgschaft fordern. Soweit der AN Risiken im Sinne von Pkt. II 5. und 6. zu vertreten hat, müssen auch diese durch gesonderte Bürgschaft absichert werden.
    Dem AN steht es frei, Sicherheitsleistungen, im Besonderen die Sicherheitsleistungen für Mängelansprüche, durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder einem Kreditversicherer zu stellen. Entsprechende Einbehalte werden vom Besteller sofort freigegeben.
  5. Werden bei Nachprüfungen zu Leistungen und Abrechnungen Überzahlungen festgestellt verbleibt dem Besteller in jedem Fall der Anspruch auf Rückerstattung.
  6. Nebenkosten der Baustelle lt. Pkt. IV 5. und 6. werden dem AN mit der Schlussabrechnung abgezogen.
  7. Der AG zahlt, soweit nicht abweichend vereinbart oder in der VOB/B geregelt, in einer Frist von 30 Tagen rein netto. Für alle Zahlungen innerhalb von 7 Werktagen (Abschlags- und Schlusszahlung) wird vom Besteller ein Skontoabzug von 3 %, für Zahlungen innerhalb von 10 Werktagen (Abschlags- und Schlusszahlung) wird vom AG ein Skontoabzug von 2 % beansprucht.

VIII. Besondere Kündigungsrechte

  1. Für den Fall, dass der AN schuldhaft den Beginn der Arbeiten verzögert, einen vertraglichen Termin nicht einhält, mit der Lieferung und Leistung oder mit der Beseitigung von Mängeln in Verzug gerät, kann der Besteller dem AN eine Frist zur Erfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Fristsetzung den Vertrag kündigen wird.
  2. Der Besteller kann den Vertrag sofort kündigen, wenn der AN seine Zahlungen einstellt oder von ihm oder zulässigerweise von anderen Gläubigern gegen ihn Insolvenzantrag gestellt wurde.

IX. Abnahme

  1. Der AG fordert die förmliche Abnahme durch ein schriftliches Abnahmeprotokoll.
  2. Durch den AN sind die Fertigstellung und das Abnahmebegehren rechtzeitig anzuzeigen. Dabei ist der AN verpflichtet, vorher alle erforderlichen Nachweise, wie TÜV-Prüfzeugnisse, Zeichnungsdokumentationen und Betriebsanleitungen, beizubringen und – soweit aus den Leistungen begründet – einen Probebetrieb mit erforderlichen Prüf- und Messmitteln sicherzustellen.
  3. Unberührt der Einzelfertigstellung und eventuellen Abnahmen der konkreten Leistungen ist der AN verpflichtet, an der Endabnahme zum Gesamtobjekt mitzuwirken.

X. Mängelansprüche, Haftung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit nicht anders vereinbart, 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme. Findet die Abnahme zum Gesamtobjekt später wie die Abnahme vom Besteller gegenüber dem AN statt, verlängert der Auftragnehmer die Frist der Verjährung für Mängelansprüche um diesen Zeitraum, maximal jedoch um 3 Monate.
  2. Die Haftungsregelungen des AN bestimmen sich, soweit keine speziellen Regelungen einzelvertraglich oder lt. diesen Bestellbedingungen vorliegen, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem BGB.

XI. Gerichtsstand

Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte. Der Gerichtsstand bestimmt sich im vollkaufmännischen Geschäftsverkehr nach dem für den Sitz der RSB Rudolstädter Systembau GmbH (in Rudolstadt) zuständigen Amts- und Landgerichte.

XII. Sonstiges

  1. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder eines Teils einer Bestimmung bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine zulässige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen des AN gegen den AG ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des AG. § 354a HGB bleibt unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen internationalen Privatrechts.
  4. Änderungen dieser Allgemeinen Bestellbedingungen bedürfen der Schriftform.

XIII. Datenschutz

Der AG wickelt Geschäftsbeziehungen durch eine Datenverarbeitungsanlage ab. Daten des AN werden daher in einer automatischen Datei erfasst und gespeichert. Von dieser Speicherung wird der AN hiermit unterrichtet.

Stand 05.03.2020

ALLGEMEINE BAUSTELLEN- UND MONTAGEBEDINGUNGEN

1. Baustellenordnung

Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen, das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen zu regeln, die öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse kostenfrei beizubringen und die gesamte Bauüberwachung sicherzustellen. Die Fa. RSB ist für ihre Leistungen und Baustelleneinrichtung im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs verantwortlich.

2. Werbung

Es ist der Fa. RSB gestattet, auf der Baustelle eine Werbetafel ihres Unternehmens aufzustellen. Sie darf ihre auf der Baustelle erbrachten Leistungen fotografieren und die Bilder im Rahmen von Referenzen und allgemeinen Vorträgen etc. verwerten.

3. Bau- und Montagebedingungen

Durch den Auftraggeber sind nachfolgende Bedingungen kostenfrei sicherzustellen:

  • Zufahrtswege, Lager- und Arbeitsplätze sind mit straßentauglichem LKW (40,00 t) und Autokran (Größe gemäß Leistungsbeschreibung) bei jeder Witterung ohne Einschränkung erreichbar
  • Lagerfläche für die Zwischenlagerung von Material (z-B. Trapezbleche, Paneele, Glas, Fassadenelemente) von mindestens 10,00 x 15,00 m
  • Kranstandort mindestens 7,50 x 11,00 m für Kran bis 80,00 t im Schwenkbereich zwischen Lager und Einbauort; sofern die Leistungsbeschreibung einen größeren Kran vorsieht, vergrößert sich auch die notwendige Fläche des Kranstandortes entsprechend
  • Standort für Materialcontainer mindestens 3,00 x 3,00 m
  • Standort für Werkstatt- / Bürocontainer mindestens 3,00 x 6,00 m
  • Baustrom 220 und 380 V, 16 bzw. 32 A (Eurostecker)
  • Stellplatz für Abfallcontainer mindestens 2,50 x 8,00 m
  • schriftliche Übergabe der Hauptachsen in Lage und Höhe sowie eine entsprechende Einweisung vor Ort
  • Übergabe der notwendigen Aussparungen in den Fundamenten gem. Ausführungsplanung
  • Übergabe der eingebrachte Kontaktplatten incl. Übergabe des Einmessprotokolls
  • standfeste Verfüllung und Verdichtung der Fundamente mit Freigabe zum Befahren mit Elektroscherenbühnen
  • ebenes und standfestes Planum (ca. 3,00 m Breite) im gesamten Montagebereich für den Einsatz von Roll- bzw. Hubgerüsten
  • alle zur Erbringung der vertraglichen Leistung notwendigen Gerüstbauarbeiten und Absturzsicherungen
  • kostenfreie Mitbenutzung vorhandener Standgerüste
  • kostenfreie Mitbenutzung vorhandener Baukräne

Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Nutzungsentgelte sind schriftlich zu vereinbaren. Die Gewährung der Montagefreiheit ist zu protokollieren bzw. schriftlich anzuzeigen.

Stand 27.11.2019